
Vergütung von Reisezeiten bei Auslandsentsendung
Der Arbeitgeber schickte einen technischen Mitarbeiter für mehrere Monate auf eine Baustelle in China.Er bezahlte den Flug und bezahlte die vier Reisetege mit je 8 Stunden.Zu wenig, befand jetzt das Bundesarbeitsgericht.Da die gesamte Reisezeit ausschließlich im Interesse des Arbeigebers erfolgte,mußte der Arbeitgeber weitere 37 Stunden Vergütung nachzahlen.
Fazit: Die erheblichen Reisezeiten eines Arbeitnehmers sind einzupreisen.
BAG vom 17.10.2018 5AZR 553/17