Verjährung von Arbeitgeberdarlehen

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, ob und wann Ansprüche des Arbeitgebers aus gewährten Darlehn an den Arbeitnehmer verjähren. Nach neuem Verjährungsrecht verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Frist von 3 Jahren. Einen vor Ablauf der Verjährung vertraglich vereinbarter Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung hielt das BAG für unwirksam.

Fazit: Achtung für Arbeitgeberdarlehn-Verjährung kann drohen.

BAG vom 19.01.2010-3 AZR 191/08