
Verkehrssicherungspflicht auf Treppe zur Arztpraxis
Verkehrssicherungspflicht auf der Treppe zu einer Arztpraxis
Nach dem Besuch einer Arztpraxis im ersten Stock, stürzte eine Patientin auf der auf der letzten Stufe der Treppe zum Erdgeschoß und verletzte sich an Knöchel und Fersenbein. Sie behauptete, dass Treppenhauslicht habe nicht funktioniert und die natürliche Belichtung sei unzureichend gewesen, so dass sie nicht habe sehen können, wo die Treppe ende. Wegen der Verletzung der Verkehrsicherungspflicht der Ärztin, begehrte die Patientin 11.000 EUR Schadensersatz- und Schmerzensgeld.
Das Landgericht Coburg hat nach Augenscheinnahme des Unfallortes die Klage abgewiesen (Urt. v. 06.11.2012 – 11 O 235/11). Die Verkehrssicherungspflicht umfasse nur die Beseitigung bzw. Warnung vor Gefahren, die ein sorgfältiger Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann. Die Klägerin habe selbst vorgetragen, dass bei Betreten des Hauses das Treppenhauslicht nicht funktioniert habe. Daher musste sie sich auf dem Rückweg darauf einstellen und besonders vorsichtig gehen. Das Gericht sah eine Verkehrssicherungspflichtverletzung selbst dann nicht, falls das Licht tatsächlich nicht funktioniert haben sollte. Eine Warnpflicht verneinte es ebenfalls.