
Versetzung wegen Konflikten-wann darf der ArbG das?
Der Arbeitgeber vesetzte den Arbeitnehmer aus der Verzinkerei mit 3-Schichtbetrieb in die Abteilung Verpackung/Logistik mit 1-Schichtsystem.Der Arbeitnehmer klagte gegen die Versetzung, da die Tätigkeit in der Verpackung stupide sei und ihm hierdurch Schichtzuschläge entgehen.Der Arbeitgeber begründete die Versetzungsentscheidung mit Beschwerden anderer Kollegen wegen fehlender Sozialkompetenz des Klägers.Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gab letztlich der Klage des Arbeitnehmers statt.Zwar könne der Arbeitgeber selbst entscheiden,wie er auf Konfliktlagen reagiere und musse nicht Ursachen oder Verantwortlichkeiten aufklären, aber eine innerbetriebliche Konfliktlage dürfe kein “Freifahrtschein” für quasi jedwede Ausübung des Weisungsrechtes sein.
LArbG Düsseldorf vom 31.07.2018 3 Sa 130/18
Fazit: Der Arbeitgeber hätte konkreter zu den einzelnen Beschwerden der Kollegen vortragen müssen. Die Pauschalbehauptung “es hat Beschwerden der Kollegen gegeben..” reicht nicht aus.