Versicherer kann Vertrag nur binnen zehn Jahren wegen arglistiger Täuschung anfechten
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 25.11.2015 – IV ZR 277/14 – klargestellt, dass die sich aus § 124 Abs. 3 BGB ergebende 10-Jahresfrist zwingend zu beachten ist, wenn sich der Versicherer nachträglich vom Vertrag wegen arglistiger Täuschung lösen möchte.
Insbesondere die im § 21 Abs. 3 VVG getroffene Regelung ist ohne Einfluss. Nach § 21 Abs. 3 S. 1 2. Halbsatz VVG sollen die Rechte des Versicherers wegen Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung nicht erlöschen, wenn der eigentliche Versicherungsfall bereits vor Ablauf der Frist eingetreten ist.
Diese Regelung gilt nach Ansicht der BGH-Richter wegen dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und der Gesetzessystematik jedoch nicht für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.