
Vorfahrtmissachtender Radfahrer vs. Geisterfahrer: Wer haftet?
Eine ältere Frau aus Ochtrup befuhr mit ihrem Fahrrad einen Radweg in entgegengesetzter Fahrtrichtung. An einer Kreuzung kam ein 14-jähriger Radler aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf den Radweg „geschossen“ und stieß mit der Radfahrerin zusammen. Durch den Sturz verletzte sich die „Geisterradlerin“ schwer.
Sie verlangte daraufhin vom Vorfahrtmissachter Schadenersatz und Schmerzensgeld. Schließlich sei damit zu rechnen, dass Radfahrer auf den Radweg auch in falscher Richtung unterwegs sind.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied am 06.06.2014, dass die Radfahrerin 2/3 des ihr entstandenen Schadens ersetzt verlangen, da der Jugendliche gegen § 10 Satz 1 StVO verstoßen hat. Jedoch trifft die Radlerin ein Mitverschulden von 1/3, da sie entgegen der Fahrtrichtung fuhr.
OLG Hamm, Urteil v. 06.06.2014, Az.: 26 U 60/13