vorgerichtliche Inkassokosten und Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig?
Es kommt darauf an, so urteilt der BGH jüngst im Rahmen eines Versäumnisurteils. Beauftragt ein Gläubiger zunächst bei unbestrittener Forderung ein Inkassounternehmen, so sind die Kosten grundsätzlich erstattungsfähig. Beauftragt der Gläubiger zur gerichtlichen Durchsetzung der Forderung dann noch einen Rechtsanwalt, weil der Schuldner jetzt erstmalig die Forderung bestreitet, so sind auch die Kosten des Rechtsanwaltes erstattungsfähig.
Fazit: Reagiert der Schuldner zu spät, wird es teuer, Anwaltskosten plus Inkassokosten fallen parallel an.
BGH vom 07.12.2022 VII ZR 81/21