
Vorlesen ist nicht ausreichend!
Entgegen der weit verbreiteten Übung müssen Antragsfragen dem zukünftigen Versicherungsnehmer so vorliegen, dass er sie zumindest mitlesen kann. Das bloße Vorlesen durch den Versicherungsvertreter reicht nach Auffassung des Landgerichts Berlin nicht aus (Urteil vom 25.1.2013, Az.: 23 O 238/11)
Bei dem zu Grunde liegenden Fall, hatte der zukünftige Versicherungsnehmer nicht alle der ihn ausschließlich vorgelesenen Gesundheitsfragen vollständig beantwortet.
Weil die in § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG geforderte Textform hier nicht gewahrt wurde, konnte sich der Versicherer nicht auf eine vorvertragliche Obliegenheitsverletzung berufen. Deshalb war sowohl sein Rücktritt als auch die hilfsweise erklärte Kündigung unwirksam.