
Vorsicht bei vereinbarter Werkstattbindung
Nach dem rechtskräftigen Urteil des AG München vom 26.09.2014 (Az.: 122 C 6798/14) muss der Versicherungsnehmer einen prozentualen Abschlag bei der Erstattung der Reparaturkosten hinnehmen, wenn er eine Werkstattklausel mit der Kfz-Versicherung vereinbart hat und trotzdem eine Reparatur bei einer anderen als der vom Versicherer benannten Werkstatt in Auftrag gibt. Dies gilt selbst dann, wenn die Stundensätze der vom Kunden aufgesuchten Werkstatt mit denen der Vertragswerkstatt identisch sind.
Nach Überzeugung des zuständigen Gerichtes, ist die im Versicherungsvertrag vereinbarte Werkstattbindung, wonach bei der Beauftragung einer freien Werkstatt nur 85 Prozent der Reparaturkosten ersetzt werden müssen, wirksam.
Das Gericht ließ auch den Einwand des Versicherungsnehmers, es sei kein Termin in einer Vertragswerkstatt zu erhalten gewesen, nicht gelten. Zwar habe die Vertragswerkstatt den Versicherungsnehmer auf eine Wartezeit von einem Monat verwiesen. Dies sei allerdings bei dem vorliegenden Hagelschaden zumutbar. Die Fahrtauglichkeit des PKW sei dadurch nicht beeinträchtigt gewesen. Auch hätte der Versicherungsnehmer den Versicherer vorher auffordern müssen, eine andere Vertragswerkstatt zu benennen, bevor eine frei gewählte Werkstatt beauftragt wird.
Unerheblich sei nach Ansicht des Gerichtes ebenfalls, dass die beauftragte Werkstatt die gleichen Stundensätze berechnet wie die Vertragswerkstatt. Die Werkstattbindung besage, dass Fahrzeuge bei einem Kaskoschaden in einer Partnerwerkstatt der Versicherung repariert werden müssen. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Versicherung und Werkstatt. Die Kostenvorteile durch Großkundenrabatte und andere Effekte würden in Form einer niedrigeren Prämie an die Versicherten weitergegeben.
Fazit: Unabhängig wie man zu dieser Entscheidung steht, sollte – sofern eine Werkstattbindung vereinbart wurde – diese beachtet oder vor Beauftragung einer anderen Werkstatt die schriftliche Zustimmung des Versicherers eingeholt werden