Was dazuverdienen ? Eine Kündigung wegen Streites über den Umfang einer Nebentätigkeit

Hat der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag eine Nebentätigkeit erlaubt, muss er vor einer Kündigung wegen des Umfanges der Nebentätigkeit den Arbeitnehmer unbedingt erst abmahnen.So sah es jetzt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung.Der Arbeitgeber hatte argumentiert, die Klägerin hätte in zu großem Umfange seine Ressoucen genutzt und damit die fristlose Kündigung begründet.

Fazit : Selbst bei einer genehmigten Nebentätigkeit kann es zu Problemen kommen.

LArbG Düsseldorf vom 26.06.2017, 4 Sa 869/16