Was genau ist ein „Blechschaden“?

Das OLG Düsseldorf hatte sich kürzlich mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Es war zu einem Streit darüber gekommen, ob der Käufer eines gebrauchten Pkw vom Kaufvertrag zurücktreten könne, da dieser über einen Mangel verfügt.

Der Verkäufer hatte im Kaufvertrag den Vermerk „reparierter Blechschaden rechts“ eingetragen. Der Käufer war jedoch der Auffassung, dass nicht lediglich ein Blechschaden vorlag und dieser auch nicht ordnungsgemäß repariert wurde.

Das OLG Düsseldorf gab dem Käufer Recht. Mit „Blechschaden“ werden nämlich umgangssprachlich Schäden bezeichnet, die an der Oberfläche bleiben. Werden jedoch – wie in dem zu entscheidenden Fall – durch den Unfall oder die anschließende Reparatur grundlegende Fahrzeugstrukturen in Mitleidenschaft gezogen, kann nicht mehr von einem Blechschaden ausgegangen werden.

Ein Sachverständiger hatte festgestellt, dass durch den Unfall die hintere rechte Seitenwand im Bereich unterhalb der Zierleiste zwischen dem Türeinstieg und dem hinteren Radlauf eingedrückt und verformt wurde. Der Austausch dieser Seitenwand wäre für eine ordnungsgemäße Reparatur notwendig gewesen. Da dies mit einem erheblichen Eingriff in die Karosseriestruktur verbunden ist, liegt kein bloßer Blechschaden vor.

Daher war der gebrauchte Pkw mangelbehaftet. Der Käufer konnte vom Kaufvertrag zurücktreten.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.10.2014 zu Az. I-3 U 10/13