Wer darf ein Arbeitszeugnis unterschreiben?

Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung auseinandergesetzt. Das Zeugnis muß nicht vom Arbeitgeber oder dem Prokuristen unterzeichnet werden. Der Arbeitgeber kann einen unternehmensangehörigen Vertreter als Erfüllungsgehilfen beauftragen,das Zeugnis in seinem Namen zu erstellen. In einem solchen Fall sind jedoch das Vertretungsverhältnis und die Funktion des Unterzeichners anzugeben.Der Zeugnisersteller muß gegenüber dem zu beurteilendem Arbeitnehmer ranghöher und weisungsbefugt sein. Ausreichend wäre es auch ,wenn der Personalleiter ein Zeugnis erstellt und unterzeichnet.

Achtung: Der Anspruch auf die Erteilung eines Zeugnisses unterliegt auch tariflichen und vertraglichen Ausschlußfristen.

BAG vom 04.05.2005-) AZR 507/04