Wie hoch darf eine Bürgschaft für Mietzahlungen zur Abwendung einer Kündigung sein?
Der Bundesgerichtshof hat am 10.04.2013 (Az. BGH VIII ZR 379/12) entschieden, dass die Vorschrift des § 551 Abs. 1 und 4 BGB, nach welcher die Höhe einer Mietsicherheit auf drei Monatsmieten begrenzt ist, nicht auf eine Bürgschaft anzuwenden ist, die dem Vermieter von einer dritten Person gewährt wird, um eine dem Mieter aufgrund Zahlungsverzugs drohende Kündigung zu verhindern.
In dem zu entscheidenden Fall hatte die Beklagte eine Bürgschaftserklärung unterzeichnet, nachdem ihrem Bruder die Kündigung seines Mietverhältnisses drohte. Er hatte zwei Monatsmieten nicht gezahlt.
In der Folgezeit zahlte der Bruder der Beklagten weitere Monatsmieten nicht. Das Mietverhältnis wurde durch den Vermieter gekündigt und der Mieter zur Räumung und zur Zahlung rückständiger Miete verurteilt. Aufgrund der Bürgschaft verlangte sodann der Vermieter von der Beklagten die Zahlung der gesamten rückständigen Miete.
Die Beklagte berief sich jedoch darauf, dass sie lediglich für drei Monatsmieten einzustehen hätte, weil die Höhe einer Mietsicherheit hierauf begrenzt sei.
Der BGH entschied schließlich, dass § 551 Abs. 1 BGB keine Anwendung auf eine Sicherheit findet, die dem Vermieter von einem Dritten gewährt wird, um die dem Mieter drohende Kündigung wegen Zahlungsverzugs abzuwenden.
Wenn es nicht die Möglichkeit gäbe, eine Sicherheit zu vereinbaren, die auch höher als drei Monatsmieten ist, könnte der Vermieter keine zusätzliche Sicherheit bekommen. Er würde also dennoch eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund des Zahlungsverzuges aussprechen. Also würde die Beendigung des Mietverhältnisses durch eine Vorschrift herbeigeführt werden, die doch eigentlich den Mieter schützen soll.
Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs finden Sie hier: