Gibt ein Arbeitgeber dem ausscheidenden Arbeitnehmer eine Wiedereinstellungszusage kann dies ein “sonstiger” in § 14 abs.1 Nr.1-8 nicht genannter Sachgrund sein.Wird also der neu einzustellende Arbeitnehmer mit dem Sachgrund der möglichen Wiedereinstellung des ausscheidenden Mitarbeiters befristet eingstellt,so ist die Befristung wirksam.
Fazit: Nach der Entscheidung des BAG kann man guten Mitarbeitern eine Wiedereinstellungszusage geben und die Ersatzanstellung mit wirksamen Sachgrund befristen.
BAG vom 02.06.10- 7 AZR 136/09