Zahnaufhellung (Bleaching) ist umsatzsteuerfreie Heilbehandlung

Der BFH hat am 19.03.2015 (Az: V R 60/14 Quelle: juris Logo Steuerfreiheit zahnärztlicher Heilbehandlung) entschieden, dass Zahnaufhellungen (so genanntes Bleaching), die ein Zahnarzt zur Beseitigung behandlungsbedingter Zahnverdunklungen vornimmt, umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen sind. Nach § 4 Nr. 14 des UStG sind Heilbehandlungen des Zahnarztes steuerfrei. Dazu gehören auch ästhetische Behandlungen, wenn diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen. Steuerbefreit ist auch eine medizinische Maßnahme ästhetischer Natur zur Beseitigung negativer Folgen einer Vorbehandlung. Im Streitfall hatte die Klägerin, eine Zahnarztgesellschaft, im Anschluss an bestimmte medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlungen (z.B. Wurzelbehandlungen) bei einigen Patienten Zahnaufhellungen an zuvor behandelten Zähnen durchgeführt. Das Finanzamt betrachtete diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig und setzte entsprechend Umsatzsteuer fest. Der BFH teilt die Auffassung des Finanzamts nicht. Nach Auffassung des BFH sind Zahnaufhellungsbehandlungen umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen, wenn sie in einem sachlichen Zusammenhang mit der vorherigen steuerfreien Zahnbehandlung stehen. So habe es sich im Streitfall verhalten: Es sollten Zahn-Verdunklungen aus Vorschädigungen behandelt und damit negative Auswirkungen der Vorbehandlung beseitigt werden. Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 31/2015 v. 06.05.2015