Zum Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe des Kindes

Nach dem Scheitern der Ehe des Kindes haben Schwiegereltern unter Umständen einen Rückforderungsanspruch gegen das Schwiegerkind bei entsprechenden Schenkungen, wegen Störung der Geschäftsgrundlage.

Der BGH hat nunmehr entschieden, das dieser Anspruch der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB unterliegt. Das gilt nicht, wenn der Anspruch auf Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung gerichtet ist. Für den gilt die Verjährungsfrist nach § 196 BGB (zehn Jahre). Für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist müssen die Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe ihres Kindes Kenntnis erlangt haben. Das Scheitern der Ehe kommt regelmäßig spätestens mit der Zustellung des Scheidungsantrags zum Ausdruck. Wenn die Schwiegereltern davon Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen, haben sie auch vom Scheitern der Ehe ihres Kindes gewusst. Az XII ZB 516/14, Beschluss vom 16.12.2015