Zur Berechnung des Schmerzensgeldes und des Haushaltsführungsschadens

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main berechnet als Schmerzensgeld anhand einer “neuen” Methode und berücksichtigt beim Haushaltsführungsschaden den moderneren Zuschnitt der Haushalte und den gesetzlichen Mindestlohn.

Was war passiert?

Ein Motorradfahrer kollidierte mit einem PKW-Fahrer. Der Motorradfahrer wurde erheblich verletzt und erlitt einen Speichenbruch, eine HWS-Distorsion, eine Bauchwandprellung und dauerhafte Sensibilitätsstörungen der Hand. Er war über vier Monate krankgeschrieben und in der Haushaltsführung eingeschränkt. Die Haftpflichtversicherung des PKW-Fahrers zahlte dem Motorradfahre auf das Schmerzensgeld lediglich einen Betrag in höhe von 5.000 Euro. Der Motorradfahrer nahm daraufhin den PKW-Fahrer und die Versicherung zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes und Ausgleich des Haushaltsführungsschadens in Anspruch.

Das Oberlandesgericht verurteilte die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 11.000 Euro sowie zum Ausgleich eines Haushaltsführungsschadens von 1.500 Euro. Die Berechnungen seien, so das Oberlandesgericht, anhand neuerer Methoden vorgenommen worden. Es führt aus, dass bei der Bemessung des zu schätzenden Betrages der konkrete Einzelfall im Mittelpunkt stehe. Tabellenmäßig erfasste Schmerzensgeldentscheidungen anderer Gerichte seien dabei weder Maßstab noch Begrenzung. Für angemessener erachtet das Oberlandesgericht eine Methode, die die taggenaue Berechnung unter Berücksichtigung der im Zeitablauf unterschiedlichen Behandlungsarten (Krankenhaus, Reha) und Schadensfolgen ermögliche.

“Auch der Haushaltsführungsschaden lasse sich nicht angemessen über die bisher zur Verfügung stehenden Tabellen ermitteln. In modernen Haushalten fänden  weitaus mehr Maschinen Einsatz als früher, es werde insgesamt weniger Wert auf klassische Vorbereitung oder auch klassische Darbietung des Essens gelegt. Die neuen Tabellen, die auf aktuellen Erhebungen und Auswertungen des statistischen Bundesamts beruhten, differenzierten zwar auch hinsichtlich des Haushaltszuschnitts, berücksichtigten dafür aber allein die praktikable Unterscheidung in Form des verfügbaren Nettoeinkommens. Auf dieser Basis könne eher ein durchschnittlicher wöchentlicher Stundenaufwand für die Haushaltsführung ermittelt werden. Dieser Stundenaufwand sei mit einem Stundensatz für einfache Haushaltsarbeiten zu multiplizieren. Orientierung biete dabei zunächst der gesetzliche Mindestlohn. In besonders gehobenen Haushalten könne dieser Betrag angemessen – wie hier – auf 10 Euro pro Stunde erhöht werden.”

 

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.10.2018 – 22 U 97/16