
Zur Rückgewähr von Schenkungen der Schwiegereltern nach Scheidung
Der BGH hat sich in einer Entscheidung vom 03.12.2014 (Az: XII ZB 181/13) zum wiederholten Male mit der Rückgewähr von Schenkungen der Schwiegereltern an die Eheleute befasst.
Die Eheleute wohnten zunächst mit im Haus des Vaters der Ehefrau. Dieser übertrug den Eheleute jeweils zur Hälfte das Miteigentum gegen Einräumung eines Wohnrechts. Nach der Scheidung nahm die Ehefrau den Ehemann aus abgetretenem Recht auf Übertragung seines hälftigen Miteigentumsanteils an sie in Anspruch.
Mit dem nunmehr ergangenen Urteil hat der BGH auf die geänderte Rechtsprechung hingewiesen und nochmals auf die unterschiedlichen Vermögenslagen zwischen ehebezogener Zuwendung und Schenkung der Schwiegereltern dargestellt.
Während der Ehegatte den Vermögensgegenstand regelmäßig mit der Vorstellung zuwendet, der Vermögensgegenstand werde ihm letztendlich nicht verlorengehen, wissen die Schwiegereltern, dass sie mit der Zuwendung dauerhaft ihr Vermögen mindern.
Auf Schenkungen der Schwiegereltern finden daher die Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB Anwendung.
Voraussetzung ist zunächst die Vorstellung der Schwiegereltern, die Ehe habe Bestand, weshalb die Schenkung dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommt. Weitere Voraussetzung für die Vertragsanpassung nach § 313 BGB ist, dass den Schwiegereltern das Festhalten an der Schenkung nicht zugemutet werden kann, was sich nach der Ehedauer, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Schwiegereltern sowie der (früheren) Ehegatten, der Umfang der beim Schwiegerkind noch vorhandenen Vermögensmehrung und den mit der Schenkung verbundenen Erwartungen der Schwiegereltern hinsichtlich ihrer Versorgung im Alter bemisst
Liegen die Voraussetzungen der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB vor, ist eine Vertragsanpassung vorzunehmen. In der Regel erfolgt ein Ausgleich in Geld. Eine Rückgabe kommt insbesondere bei in Natur nicht teilbaren Gegenständen in Betracht, wie etwa Grundeigentum.
Die Verjährung der Ansprüche auf Vertragsanpassung nach § 313 BGB wegen einer Grundstücksschenkung richtet sich nach § 196 BGB. Die 10jährige Verjährungsfrist beginnt frühestens mit der Trennung der Eheleute.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie unter folgendem Link: XII ZB 181/13