Zur Unternehmereigenschaft eines Kommanditisten als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft im unfallrechtlichen Sinne

BGH, Beschluss vom 19.09.2017, VI ZR 497/16:

Der Kommanditist, der zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist, trägt nicht das Unternehmerrisiko, da seine Haftung gem. § 171 HGB auf die Höhe der Einlage beschränkt und nach Leistung der Einlage ausgeschlossen ist. Die GmbH & Co. KG ist als rechtsfähige Personengesellschaft gem. § 161 Abs. 2, § 124 Abs. 1 HGB Unternehmer im unfallrechtlichen Sinne.